Daraus ergebe sich, dass das Bundesstrafgericht das Verhalten des Bundesanwaltes nicht als amtspflichtwidrig, sondern lediglich als im Nachhinein ungerechtfertigt erachtet habe. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche ohnehin verwirkt wären. Im Sinne eines Eventualstandpunktes vertritt das EFD schliesslich die Auffassung, das Schadenersatzbegehren wäre auch bei einlässlicher Beurteilung abzuweisen. In diesem Zusammenhang verweist das EFD auf eine Stellungnahme der BA vom 16. Januar 2004, die es seiner Vernehmlassung beilegt.