4 Betroffenen geführten Strafverfahrens dürfe die Verwirkungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn er nach erfolgtem Freispruch wiederum über seine volle Handlungsfreiheit verfüge. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 schliesst das EFD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das vom Beschwerdeführer gerügte, angeblich schädigende Verhalten des Bundesanwaltes sei bereits vom Bundesstrafgericht beurteilt worden. Daraus ergebe sich, dass das Bundesstrafgericht das Verhalten des Bundesanwaltes nicht als amtspflichtwidrig, sondern lediglich als im Nachhinein ungerechtfertigt erachtet habe.