In solchen Fällen erachte auch das EFD die einschlägigen Normen des Verantwortlichkeitsgesetzes als anwendbar. Vorliegend gehe es genau um solche Tatbestände, die in der Eingabe vom 8. August 2003 namhaft gemacht worden seien und an denen vollumfänglich festgehalten werde. Davon, dass das Bundesstrafgericht das Verhalten des Bundesanwaltes abschliessend beurteilt habe, könne nicht die Rede sein. Die dem Bundesanwalt in der Eingabe vom 8. August 2003 vorgeworfenen zwei Amtspflichtverletzungen hätten weder den Ermittlungen gedient, noch seien sie vom Untersuchungszweck her geboten gewesen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers seien schliesslich auch nicht verwirkt.