Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verlange nicht Schadenersatz wegen Untersuchungshandlungen, die sich erst im Nachhinein (wegen Freispruchs) als ungerechtfertigt erwiesen hätten, sondern sein Vorwurf gehe dahin, dass der frühere Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen begangen habe, die weder durch den Untersuchungszweck geboten waren, noch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien. In solchen Fällen erachte auch das EFD die einschlägigen Normen des Verantwortlichkeitsgesetzes als anwendbar.