Gegen die Verfügung des EFD vom 13. Oktober 2003 lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2003 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) Beschwerde führen mit dem Antrag, X. aus Staatshaftung Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender, 1 Mio. CHF übersteigender Höhe zuzuerkennen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des Schadensbetrages gemäss den vor der Vorinstanz gestellten Beweisanträgen an das EFD zurückzuweisen.