veranlassen und zu begründen. Demzufolge sei die Verwirkung spätestens ein Jahr später, mithin anfangs 1998, eingetreten. Das am 7. Juli 2000 erhobene Schadenersatzbegehren müsse daher auch wegen Anspruchsverwirkung abgewiesen werden. Ebenso erübrige sich die Einholung einer unabhängigen Expertise zur Bewertung der Firma X. und Partner AG. E. Gegen die Verfügung des EFD vom 13. Oktober 2003 lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2003 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) Beschwerde führen mit dem Antrag, X. aus Staatshaftung Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender, 1 Mio. CHF übersteigender Höhe zuzuerkennen.