In der Begründung seiner Verfügung untersuchte das EFD vorab das Verhältnis zwischen strafprozessualen Entschädigungsnormen und Staatshaftung. Es hob dabei die Subsidiarität des Verantwortlichkeitsgesetzes hervor und gelangte zum Schluss, das Schadenersatzbegehren für unrechtmässig zugefügte Nachteile nach Art. 122 Abs. 1 BStP könne entsprechend nicht im Staatshaftungsverfahren «nachgeholt» werden. Des Weiteren erachtete das EFD die Ansprüche von X. als verwirkt. Spätestens nach Vorliegen der Jahresrechnung (der X. und Partner AG) 1996 habe X. die Existenz des behaupteten Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale gekannt und wäre in der Lage gewesen, sein Begehren zu