vielversprechenden Geschäftsentwicklung herausgerissen und in eine 3 schwere Krise gestürzt worden. (…) Unter Zugrundelegung eines weiteren marktkonformen Wachstums der Firma wurde der eingetretene Schaden auf maximal 44 Mio. CHF beziffert. D. Das EFD wies das Schadenersatzbegehren vom 7. Juli 2000 bzw. 7. Mai 2003 mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab und auferlegte X. die Verfahrenskosten in Höhe von 2’500.- CHF. In der Begründung seiner Verfügung untersuchte das EFD vorab das Verhältnis zwischen strafprozessualen Entschädigungsnormen und Staatshaftung.