Dabei verzichtete er ausdrücklich darauf, aus dem Verhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten. Hingegen wurden dem ehemaligen Bundesanwalt zur Hauptsache drei Handlungen vorgeworfen, die eine für X. nachteilige Medienpräsenz bewirkt haben und daher eine Verantwortlichkeit des Bundes nach dem Verantwortlichkeitsgesetz begründen sollen, nämlich die Hausdurchsuchung bei X. und Partner AG, die Falschmeldung eines Teilgeständnisses im Vorfeld der Entlassung von X. aus der Untersuchungshaft sowie die Medienorientierung durch BA und Militärjustiz vom (…). X. machte weiter geltend, durch die Handlungen der BA sei seine Firma aus einer