Mit Eingabe vom 8. August 2003 äusserte sich der Vertreter von X. zu diesen Stellungnahmen und benützte die Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seines Schadenersatzbegehrens. Dabei verzichtete er ausdrücklich darauf, aus dem Verhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten.