Aus Sicht der Militärjustiz wies der Oberauditor in seinem Schreiben vom 17. Juni 2003 darauf hin, dass das Urteil des Militärappellationsgerichtes 2A einschliesslich des Entschädigungspunktes in Rechtskraft erwachsen sei. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schloss sich in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2003 der Vernehmlassung des Oberauditors im Wesentlichen an. Mit Eingabe vom 8. August 2003 äusserte sich der Vertreter von X. zu diesen Stellungnahmen und benützte die Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seines Schadenersatzbegehrens.