Am 7. Mai 2003 wandte sich in der gleichen Sache Fürsprecher H. an das EFD. Er bezog sich auf die früher gewechselte Korrespondenz, verwies auf die Medienkonferenz des früheren Bundesanwaltes, der seines Erachtens gegen Art. 102quater des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) verstossen habe, und beantragte, X. sei Gelegenheit zu geben zur Substanziierung des erlittenen Schadens. Im Übrigen erwarte er für den Fall, dass das EFD nach wie vor nicht zu einer konferenziellen Erörterung der Sache bereit sei, eine formelle Ablehnung des Schadenersatzanspruches. In der Folge holte das EFD bei den betroffenen Dienststellen Vernehmlassungen ein.