Er habe die Firma inzwischen verkauft, wobei der Erlös weit geringer ausgefallen sei, als dies ohne die jahrelange Beeinträchtigung durch die Strafverfahren der Fall gewesen wäre. Der eingetretene Schaden sei nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) zu ersetzen. Die Ersatzforderung wurde vorsorglich und zur Wahrung der Verjährungsfrist angemeldet. C. Am 7. Mai 2003 wandte sich in der gleichen Sache Fürsprecher H. an das EFD.