1 - Eine Schadenszufügung gilt im Bereich der Staatshaftung dann als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Bediensteten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (E. 3). Die sachliche und unvoreingenommene Berichterstattung anlässlich einer Medienkonferenz erscheint in vorliegendem Rahmen nicht als vorwerfbare Amtspflichtverletzung (E. 3b).