Schadenersatzbegehren gegen die Eidgenossenschaft. Verhalten der Bundesbehörden während einer Strafuntersuchung. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 VG. Art. 102quater , Art. 122 BStP. - Das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes gilt subsidiär zu anderen möglichen Haftpflichtnormen (E. 2a). Werden jedoch ausdrücklich Schäden, die ihren Ursprung in widerrechtlichen Handlungen von Bundesangestellten finden, geltend gemacht, tritt das Verantwortlichkeitsgesetz nicht hinter dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege zurück (E. 2b).