{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 8\nFirma X. und Partner AG aufgrund von Recherchen der Medien und nicht\naufgrund von Informationen des EMD oder der BA schon am x.x.1996 in\nder «Sonntagszeitung» erwähnt. Die Firma X. und Partner selbst wandte\nsich am Tage darauf, d. h. drei Wochen vor der Medienkonferenz, mit einer\nPressemitteilung an die Medien. Auch das Urteil der Anklagekammer des\nBundesgerichts vom x.x.1996, mit dem die Haftentlassung von X. auf den\nx.x.1996 angeordnet wurde, machte die Firma X. und Partner ebenfalls\nnoch vor der Medienkonferenz selber publik. In diesem Urteil wurde u. a.\nfestgehalten, dass X. bereits anlässlich seiner ersten Befragung zugegeben\nhabe, dem Hauptbeschuldigten A. ungefähr 60’000.- CHF bezahlt zu haben,\nund es wurde das Erfordernis des genügenden Tatverdachts des Bestechens\nnach Art. 288 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember\n1937 (StGB, SR 311.0) bejaht. Zu erwähnen sind auch die Interviews und die\nPressekonferenzen, die X. vor der Medienkonferenz vom x.x.1996 veranstaltete\nund die jeweils an den Folgetagen Niederschlag in teils gross aufgemachten\nund mit Fotos von X. versehenen Presseberichten fanden. Daraus ergibt sich,\ndass die Strafsache des Beschwerdeführers nicht durch die Ausführungen des\nBundesanwaltes anlässlich der Medienkonferenz vom x.x.1996 «in die Welt\ngesetzt» bzw. «aufgebauscht» wurde.\nbb. Der Beschwerdeführer kritisierte an der öffentlichen Verhandlung\nvom 5. Mai 2004 überdies in besonderem Masse die Aussagen des\ndamaligen Bundesanwaltes im Anschluss an die offizielle Medienkonferenz\ngegenüber einzelnen Journalisten und beantragte die Edierung einer\nKassette mit verschiedenen nationalen Tagesschausendungen beim\nBundesstrafgericht. Gleichzeitig stellt er selber an der öffentlichen\nVerhandlung jedoch fest, der Bundesanwalt habe auch in diesen zusätzlichen\nVerlautbarungen weder den Namen des Beschwerdeführers noch den\nBegriff eines Teilgeständnisses erwähnt. Schon in der Beschwerde selber\nwar diesen zusätzlichen Verlautbarungen keine zentrale Bedeutung\nbeigemessen worden. Die Rekurskommission verzichtet deshalb im\nRahmen einer antizipierten Beweiswürdigung darauf, diesen Beweisantrag\nabzunehmen, da er aus denselben Gründen wie bereits hievor in Bezug auf\ndie Medienkonferenz (E. 3b/aa) ausgeführt, nicht geeignet erscheint, den\nNachweis einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung zu erbringen.\nVerantwortlich für das grosse Interesse der Medien und der Öffentlichkeit\nam Beschwerdeführer war weniger die Informationsveranstaltung vom\nx.x.1996, als die zahlreichen Presseberichte in den Tagen davor. An dieser\nAuffassung vermöchten auch weitere im Anschluss an die Pressekonferenz\ngeäusserte Bemerkungen des Bundesanwaltes nichts zu ändern, zumal dieser\nnach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin in allgemeiner Form\ngehalten waren und nicht direkt auf seine Person bezogen werden konnten.\ncc. Speziell einzugehen ist schliesslich noch auf die in der Eingabe vom\n8. August 2003 enthaltene Aussage, verheerend für X. und seine Firma sei\ndie im Vorfeld seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durch den\nBundesanwalt verbreitete Falschmeldung gewesen, er habe ein Teilgeständnis\nabgelegt. Diese Verlautbarung habe sowohl für die Familie als auch die\nFreunde, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden von X. einen gewaltigen\nSchock bedeutet und eine erhebliche Verunsicherung ausgelöst, die nicht ohne\nFolgen geblieben sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer\nverschiedentlich «unübliche Zahlungen» an A. anerkannt hat. So wird in\n\n9\nder am x.x.1996 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichten\nHaftbeschwerde auf S. 4 einerseits ausgeführt, X. habe in seiner ersten\nEinvernahme vor dem Bundesanwalt, die am x.x.1996 stattgefunden habe,\ndie ihm vorgehaltenen Zahlungen eingeräumt und andererseits ausdrücklich\nerwähnt, dass die Zahlungen unüblich seien oder - wie die BA unterstelle -\n«sinngemäss Bestechungsgelder» seien. Bei diesen Aussagen handelt es sich\nzwar eher um Eingeständnisse oder Zugeständnisse als um ein Teilgeständnis\nim strafprozessualen Sinn, doch hat der Beschwerdeführer an der öffentlichen\nVerhandlung ohnehin ausdrücklich bestätigt, dass nicht der Bundesanwalt\ngegenüber den Medien oder der Anklagekammer des Bundesgerichts von\neinem Teilgeständnis X. gesprochen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist\njedenfalls eine Amtspflichtverletzung weder ersichtlich noch dargetan.\nc. Fehlt es demnach an einer haftpflichtbegründenden Amtspflichtverletzung\nund damit an einer Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG, so ist die\nBeschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen und kann die Frage\noffen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nStaatshaftungsansprüche verwirkt wären.\n4. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende\nPartei die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) zu tragen,\nwobei diese auf 7’000.- CHF festgelegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 der\nVerordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im\nVerwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). Parteientschädigungen sind\nkeine auszurichten (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021; Art. 8 Abs. 5 VwKV).\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.118 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Staatshaftung vom\n21. Mai 2004 [HRK 2003-007]\n\n"}