{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 7\neiner staatlichen Tätigkeit die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht\neingehalten wird (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern\n2001., S. 235).\nb. Wird das dem damaligen Bundesanwalt vom Beschwerdeführer\nvorgeworfene Verhalten anhand der von den Parteien eingereichten\nUnterlagen näher in Betracht gezogen, so lässt sich eine haftungsbegründende\nAmtspflichtverletzung nicht erstellen.\naa. Mit Bezug auf die Medienkonferenz vom x.x.1996 ist dabei vorweg\nfestzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 102quater\nBStP zur Begründung einer Unrechtmässigkeit an der Sache vorbei geht.\nRechtliche Grundlage für die Informationstätigkeit der Öffentlichkeit\ndurch die - im Jahre 1996 noch der Bundesverwaltung angegliederten -\nStrafverfolgungsbehörden des Bundes stellt nicht das BStP, sondern das\n(alte) Bundesgesetz vom 19. September 1978 über die Organisation und\ndie Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (VwOG,\nAS 1979 114; ersetzt auf den 1. Oktober 1997 durch das Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010)\ndar. Art. 8 VwOG führte diesbezüglich aus, der Bundesrat habe dafür zu\nsorgen, dass die Öffentlichkeit über die Arbeit der Bundesverwaltung\ndurch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein\nallgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen\nschutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Dass\ndie Information der Öffentlichkeit mitunter eine heikle Gratwanderung\ndarstellt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Information und jenem\nder Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeit hat sich auch im vorliegenden\nFall gezeigt. Im Vorgehen des damaligen Bundesanwaltes kann bei objektiver\nBetrachtungsweise und aus der Sicht des damaligen Standes der Untersuchung\nindes weder mit Bezug auf den Zeitpunkt noch hinsichtlich der Durchführung\nder Medienkonferenz eine Verletzung seiner Amtspflicht erblickt werden. Das\ngrosse Öffentlichkeitsinteresse liess eine Information mittels Medienkonferenz\nim damaligen Zeitpunkt als unausweichlich erscheinen. Es gab überdies Druck\naus den Reihen der Bundesverwaltung. So kritisierte der damalige Vorsteher\ndes Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) die Informationspolitik\nseines neu übernommenen Departements und jene der BA als gelinde\ngesagt verhalten. Auch soll die Pressekonferenz schliesslich auf Anweisung\nund damit mit Bewilligung des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartementes (EJPD) stattgefunden haben (vgl. Stellungnahme\nder Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2004, S. 2). In seinem Urteil vom\n29. Oktober 1999 hält das Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung\nfür A. zwar fest, insbesondere die Medienkonferenz vom x.x.1996 und\nderen Verarbeitung habe zu einer gravierenden Vorverurteilung A. mit\neiner Quasi-Strafwirkung geführt. Dessen ungeachtet erhält man bei einer\nVisionierung der Kassette mit der Medienkonferenz nicht den Eindruck, der\nBundesanwalt habe völlig unsachlich und voreingenommen orientiert. Er hat\nüber den bisherigen Verlauf der Ermittlungen im Sinne eines Zwischenstandes\ninformiert und am Schluss der Konferenz ausdrücklich erklärt, es liege\nihm fern, mit diesen vorläufigen Erkenntnissen eine Vorverurteilung der\nBeschuldigten auszusprechen. Auch im Rahmen der Publizität, die sich\nvor und nach der Medienkonferenz entwickelte, kann dem Bundesanwalt\nkeine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. So wurde der Name der\n\n"}