{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 6\ngestellte Schadenersatzbegehren zur Wehr zu setzen. Vor allem jedoch\nist zu beachten, dass unter einer ungerechtfertigten Haft entsprechend\nder bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 122 BStP jene Fälle zu verstehen\nsind, in denen die Haft unter Beachtung der gesetzlichen Formen und\nVerfahrensvorschriften angeordnet wurde, diese sich aber im Nachhinein\ntatsächlich als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 218 E. 4b). In diesem\nZusammenhang wird in der Beschwerde mit Recht darauf hingewiesen, dass\ngerade nicht Schadenersatz verlangt werde wegen Untersuchungshandlungen,\ndie sich im Nachhinein (wegen Freispruchs) als ungerechtfertigt erwiesen,\nsondern der Vorwurf des Beschwerdeführers dahin gehe, dass der frühere\nBundesanwalt Amtspflichtverletzungen begangen habe, die weder durch\nden Untersuchungszweck geboten gewesen seien, noch sonst irgendwie\nrechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien.\nInsofern hat das Verantwortlichkeitsgesetz gemäss Rechtsprechung nicht als\ngegenüber der Haftungsnorm von Art. 122 BStP subsidiär zurückzutreten.\nDenn während sich das BStP mit Ansprüchen aus Schäden, die aus\nungerechtfertigten Tathandlungen resultieren, auseinandersetzt, haftet die\nEidgenossenschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz bei Schäden, die\nihren Ursprung in widerrechtlichen Handlungen finden (BGE 117 IV 218\nE. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Hinweis in der Vernehmlassung des EFD\nauf ein unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts\nvom 9. September 2003 (8G.122/2002) vermag an dieser veröffentlichten\nRechtsprechung nichts zu ändern. Ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2\nVG liegt demnach nicht vor. Entsprechend wird in der nachfolgenden\nErwägung die Begründetheit der vom Beschwerdeführer gestützt auf das\nVerantwortlichkeitsgesetz geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sein.\n3. Im Bereich der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung dann als\nwiderrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote\noder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten\nRechtsgutes dienen (BGE 118 Ib 476 E. 2b, BGE 116 Ib 195 E. 2a, BGE 107 Ib\n164 E. 3a). Soweit es um eine Verletzung absoluter Rechte geht, ergibt sich die\nRechtswidrigkeit grundsätzlich auch ohne dass eine Ordnungswidrigkeit oder\nAmts- oder Dienstpflichtverletzung vorliegt. Geht es wie im vorliegenden Fall\num reine Vermögensschäden, ist die Frage der Amtspflichtverletzung dagegen\nzentral (BGE 123 II 582 E. 4d/cc).\na. Zur Begründung seiner Schadenersatzforderung wirft der\nBeschwerdeführer dem früheren Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen\nvor, die weder durch den Untersuchungszweck geboten gewesen seien,\nnoch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also\nrechtswidrig gewesen seien. Da es insofern weder um Rechtsakte noch\num formelle Verfügungen, sondern um reine Tathandlungen geht, ist\neinerseits Art. 12 VG, der die Überprüfung rechtskräftiger Verfügungen\nin einem Verantwortlichkeitsverfahren ausschliesst, im vorliegenden\nZusammenhang ohne Belang. Andererseits ist nicht wie bei Rechtsakten, die\nsich später als unrichtig erweisen, eine wesentliche (qualifizierte) Verletzung\neiner Amtspflicht erforderlich (BGE 123 II 582 E. 4d/dd). Eine (einfache)\nAmtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Ausübung\n\n"}