{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 5\ndurch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich\nbei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten\nTreuen verantworten lassen. Die Entschädigung kann neben dem Ersatz\ndes Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (Urteil der\nAnklagekammer des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 1).\nDie Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die\nUntersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges\nBenehmen verschuldet oder erschwert hat. Art. 176 BStP hält seinerseits\nfest, dass im Falle der Freisprechung das Bundesstrafgericht über die\nEntschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen\ndes Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden hat. Nachdem der Beschwerdeführer\nbereits im Verfahren vor dem EFD ausdrücklich darauf verzichtet hat, aus\ndem Verhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach\ndem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten, können die entsprechenden\nBestimmungen (Art. 117 und Art. 151) des Militärstrafprozesses vom 23. März\n1979 (MStP, SR 322.1) demgegenüber ausser Betracht bleiben.\nIn seinem Urteil vom 29. Oktober 1999 hat das Bundesstrafgericht X. eine\nGenugtuungssumme von 10’000.- CHF zu Lasten der Bundesgerichtskasse\nzugesprochen, und zwar einerseits wegen der erlittenen Untersuchungshaft\nund andererseits deswegen, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe - die\nsich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen haben - Gegenstand\nzahlreicher Veröffentlichungen in den Medien bildeten und dadurch eine\neigentliche öffentliche Anprangerung erfolgte. Damit wurde dem Antrag des\ndamaligen Verteidigers von X. entsprochen, der in der Hauptverhandlung\nvor dem Bundesstrafgericht die Zusprechung einer Genugtuung für\ndas gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren, insbesondere 24 Tage\nUntersuchungshaft, beantragt hatte. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 49\nAbs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht\n[OR], SR 220) und berücksichtigte als Bemessungsfaktoren, entsprechend\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem die Art und die\nDauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen. Die X.\nzugesprochene Summe war Ausgleich für die widerrechtliche Verletzung\nvon dessen Persönlichkeit durch das Untersuchungs- und Strafverfahren.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 122 BStP kann eine\nimmaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, nur gegeben sein, wenn\ndie fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen\nund durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des\nBeschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich\nin Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung\neinem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen,\nin dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen\nUmständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas «hängen bleibt»,\nmoralisch geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 1P.91/2003 vom 8. September\n2003, E. 2.3 mit Hinweisen). Dass das Bundesstrafgericht mit dem Befund\nüber das von X. im Bundesstrafverfahren gestellte Genugtuungsbegehren\nhinaus auch verbindlich über allfällige Schadenersatzansprüche wegen\namtspflichtwidrigen Vorgehens (implizit) entschieden hätte, trifft nicht\nzu. Eine solche Betrachtungsweise trüge dem Umstand nicht Rechnung,\ndass es für X. im Strafprozess in erster Linie darum ging, sich gegen die\nstrafrechtliche Anklage und das seitens der Eidgenossenschaft ihm gegenüber\n\n"}