{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 4\nBetroffenen geführten Strafverfahrens dürfe die Verwirkungsfrist erst zu\nlaufen beginnen, wenn er nach erfolgtem Freispruch wiederum über seine\nvolle Handlungsfreiheit verfüge.\nF. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 schliesst das EFD auf\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im\nWesentlichen geltend gemacht, das vom Beschwerdeführer gerügte, angeblich\nschädigende Verhalten des Bundesanwaltes sei bereits vom Bundesstrafgericht\nbeurteilt worden. Daraus ergebe sich, dass das Bundesstrafgericht das\nVerhalten des Bundesanwaltes nicht als amtspflichtwidrig, sondern lediglich\nals im Nachhinein ungerechtfertigt erachtet habe. Im Übrigen werde daran\nfestgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche\nohnehin verwirkt wären. Im Sinne eines Eventualstandpunktes vertritt das\nEFD schliesslich die Auffassung, das Schadenersatzbegehren wäre auch bei\neinlässlicher Beurteilung abzuweisen. In diesem Zusammenhang verweist\ndas EFD auf eine Stellungnahme der BA vom 16. Januar 2004, die es seiner\nVernehmlassung beilegt.\nG. Am 5. Mai 2004 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer\nVertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von\nArt. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch, anlässlich\nderer die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten.\nAus den Erwägungen:\n1.a., b. und c. (…)\n2. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art. 3\nAbs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung\nseiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf\ndas Verschulden des Beamten haftet.\na. Vorweg gilt es vorliegend die Frage zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern\nes dem Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität verwehrt\nist, seine Ansprüche auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes\nabzustützen. Denn bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen\nanderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen\nbesonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Das Verantwortlichkeitsgesetz\nsteht entsprechend im Verhältnis des übrigen Haftpflichtrechts auf\ndem Boden der exklusiven Gesetzeskonkurrenz. Das heisst, dass bei\nZusammentreffen mehrerer Haftungsgründe in der Person eines\nHaftpflichtigen die Spezialgesetzgebung nicht bloss vorgeht, sondern das\nVerantwortlichkeitsgesetz ausschliesst, dieses also subsidiär gilt (BGE 115 II\n243).\nb. Als spezialgesetzliche Haftungsbestimmung ist vorliegend Art. 122 in\nVerbindung mit Art. 176 BStP heranzuziehen. Nach Art. 122 Abs. 1 BStP\nist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf\nBegehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere\nNachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Als «andere Nachteile» im Sinne\nvon Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen\nVerteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war - was\nbei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1\nBStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist - und wenn die Kosten unmittelbar\n\n"}