{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 3\nschwere Krise gestürzt worden. (…) Unter Zugrundelegung eines weiteren\nmarktkonformen Wachstums der Firma wurde der eingetretene Schaden auf\nmaximal 44 Mio. CHF beziffert.\nD. Das EFD wies das Schadenersatzbegehren vom 7. Juli 2000 bzw.\n7. Mai 2003 mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab und auferlegte\nX. die Verfahrenskosten in Höhe von 2’500.- CHF. In der Begründung\nseiner Verfügung untersuchte das EFD vorab das Verhältnis zwischen\nstrafprozessualen Entschädigungsnormen und Staatshaftung. Es hob\ndabei die Subsidiarität des Verantwortlichkeitsgesetzes hervor und\ngelangte zum Schluss, das Schadenersatzbegehren für unrechtmässig\nzugefügte Nachteile nach Art. 122 Abs. 1 BStP könne entsprechend nicht\nim Staatshaftungsverfahren «nachgeholt» werden. Des Weiteren erachtete\ndas EFD die Ansprüche von X. als verwirkt. Spätestens nach Vorliegen\nder Jahresrechnung (der X. und Partner AG) 1996 habe X. die Existenz des\nbehaupteten Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen\nMerkmale gekannt und wäre in der Lage gewesen, sein Begehren zu\nveranlassen und zu begründen. Demzufolge sei die Verwirkung spätestens ein\nJahr später, mithin anfangs 1998, eingetreten. Das am 7. Juli 2000 erhobene\nSchadenersatzbegehren müsse daher auch wegen Anspruchsverwirkung\nabgewiesen werden. Ebenso erübrige sich die Einholung einer unabhängigen\nExpertise zur Bewertung der Firma X. und Partner AG.\nE. Gegen die Verfügung des EFD vom 13. Oktober 2003 lässt X.\n(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2003 bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) Beschwerde\nführen mit dem Antrag, X. aus Staatshaftung Schadenersatz in gerichtlich zu\nbestimmender, 1 Mio. CHF übersteigender Höhe zuzuerkennen. Eventuell sei\ndie angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des\nSchadensbetrages gemäss den vor der Vorinstanz gestellten Beweisanträgen\nan das EFD zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen\nausgeführt, der Beschwerdeführer verlange nicht Schadenersatz wegen\nUntersuchungshandlungen, die sich erst im Nachhinein (wegen Freispruchs)\nals ungerechtfertigt erwiesen hätten, sondern sein Vorwurf gehe dahin,\ndass der frühere Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen begangen habe,\ndie weder durch den Untersuchungszweck geboten waren, noch sonst\nirgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig\ngewesen seien. In solchen Fällen erachte auch das EFD die einschlägigen\nNormen des Verantwortlichkeitsgesetzes als anwendbar. Vorliegend\ngehe es genau um solche Tatbestände, die in der Eingabe vom 8. August\n2003 namhaft gemacht worden seien und an denen vollumfänglich\nfestgehalten werde. Davon, dass das Bundesstrafgericht das Verhalten des\nBundesanwaltes abschliessend beurteilt habe, könne nicht die Rede sein.\nDie dem Bundesanwalt in der Eingabe vom 8. August 2003 vorgeworfenen\nzwei Amtspflichtverletzungen hätten weder den Ermittlungen gedient, noch\nseien sie vom Untersuchungszweck her geboten gewesen. Die Ansprüche\ndes Beschwerdeführers seien schliesslich auch nicht verwirkt. Im Falle a\npriori rechtswidriger Amtspflichtverletzungen im Rahmen eines gegen den\n\n"}