{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-68-118--_2004-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006248.pdf?ID=150006248", "Checksum": "21b57bb4a30aa513d3e1f688db86a11a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 21.05.2004 JAAC 68.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:50", "Checksum": "7efd53ae72618f18b83c46647493ea88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 21.05.2004 JAAC 68.118 \r\n\n 2\nan das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Dabei machte er im\nWesentlichen geltend, die Bundesbehörden hätten im Zusammenhang mit\ndem Projekt «D.» gegenüber seinem Mandanten zu Unrecht Verfahren eröffnet\nund Zwangsmassnahmen angeordnet. Insbesondere sei X. als Hauptaktionär\nder Firma X. & Partner AG ein enormer Schaden zugefügt worden. Er habe\ndie Firma inzwischen verkauft, wobei der Erlös weit geringer ausgefallen sei,\nals dies ohne die jahrelange Beeinträchtigung durch die Strafverfahren der\nFall gewesen wäre. Der eingetretene Schaden sei nach dem Bundesgesetz\nvom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner\nBehördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32)\nzu ersetzen. Die Ersatzforderung wurde vorsorglich und zur Wahrung der\nVerjährungsfrist angemeldet.\nC. Am 7. Mai 2003 wandte sich in der gleichen Sache Fürsprecher H.\nan das EFD. Er bezog sich auf die früher gewechselte Korrespondenz,\nverwies auf die Medienkonferenz des früheren Bundesanwaltes, der seines\nErachtens gegen Art. 102quater des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die\nBundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) verstossen habe, und beantragte, X.\nsei Gelegenheit zu geben zur Substanziierung des erlittenen Schadens. Im\nÜbrigen erwarte er für den Fall, dass das EFD nach wie vor nicht zu einer\nkonferenziellen Erörterung der Sache bereit sei, eine formelle Ablehnung des\nSchadenersatzanspruches.\nIn der Folge holte das EFD bei den betroffenen Dienststellen\nVernehmlassungen ein. Die BA bestritt in ihrer Stellungnahme vom\n16. Juni 2003 die geltend gemachte Schadenersatzforderung in jeder\nHinsicht vollumfänglich. Sie hielt insbesondere fest, dass ein Freispruch die\nvorausgegangene Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung nicht\nzu einem widerrechtlichen Vorgang im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes\nmache. Aus Sicht der Militärjustiz wies der Oberauditor in seinem Schreiben\nvom 17. Juni 2003 darauf hin, dass das Urteil des Militärappellationsgerichtes\n2A einschliesslich des Entschädigungspunktes in Rechtskraft erwachsen\nsei. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats des Eidgenössischen\nDepartements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)\nschloss sich in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2003 der Vernehmlassung\ndes Oberauditors im Wesentlichen an. Mit Eingabe vom 8. August\n2003 äusserte sich der Vertreter von X. zu diesen Stellungnahmen\nund benützte die Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seines\nSchadenersatzbegehrens. Dabei verzichtete er ausdrücklich darauf, aus dem\nVerhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach dem\nVerantwortlichkeitsgesetz abzuleiten. Hingegen wurden dem ehemaligen\nBundesanwalt zur Hauptsache drei Handlungen vorgeworfen, die eine für X.\nnachteilige Medienpräsenz bewirkt haben und daher eine Verantwortlichkeit\ndes Bundes nach dem Verantwortlichkeitsgesetz begründen sollen, nämlich\ndie Hausdurchsuchung bei X. und Partner AG, die Falschmeldung eines\nTeilgeständnisses im Vorfeld der Entlassung von X. aus der Untersuchungshaft\nsowie die Medienorientierung durch BA und Militärjustiz vom (…). X. machte\nweiter geltend, durch die Handlungen der BA sei seine Firma aus einer\nvielversprechenden Geschäftsentwicklung herausgerissen und in eine\n\n"}