mit Sorgfalt auszuwählen, auszubilden und zu überwachen (E. 3c und 4b). - Wenn ein Beamter von einem Gesuchsteller ein Gelddarlehen verlangt und ihm dabei zu verstehen gibt, ihm im Gegenzug zur Gewährung der geforderten Subvention zu verhelfen, ist für die Rekurskommission ein funktioneller Zusammenhang zwischen der offiziellen Position des Beamten und der schuldhaften Tätigkeit (passive Korruption) offensichtlich. Es ist somit zu bejahen, dass der Beamte in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG gehandelt hat (E. 4d). - Rückweisung an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung betreffend übrigen Bedingungen für die Anwendbarkeit der Staatshaftung (