Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Verwirkungseinrede nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erhoben worden ist, nachdem sich die SBB und das BAV - in Kenntnis des Schadenersatzvorbehaltes seitens des Beschwerdeführers - auf Vergleichsgespräche eingelassen hatten, die schliesslich zur Aufhebung der belastenden Verfügung führten. Aus den dargelegten Gründen ist somit für den Verjährungs- bzw. Verwirkungsbeginn auf den 7. November 2000 als zutreffenden Zeitpunkt abzustellen. Das am 4. April 2001 erhobene Begehren um Schadenersatz und Genugtuung ist deshalb nicht verwirkt. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff.