E. 3 und 4). Dies gilt jedenfalls in Fällen, wo die Widerrechtlichkeit des schädigenden Zustandes durch eine behördliche Verfügung bewirkt wird, dessen Beseitigung der Betroffene mit allem Nachdruck anstrebt. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Verwirkungseinrede nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erhoben worden ist, nachdem sich die SBB und das BAV - in Kenntnis des Schadenersatzvorbehaltes seitens des Beschwerdeführers - auf Vergleichsgespräche eingelassen hatten, die schliesslich zur Aufhebung der belastenden Verfügung führten.