Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben sich in der Folge intensiv um die Beseitigung dieser belastenden Verfügung bemüht. Solange sie nicht beseitigt war, gilt der Grundsatz der Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, mit der Folge, dass diese nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden können (vgl. Art. 12 VG). Auch deshalb bemühte sich der Beschwerdeführer zu Recht zunächst um die Korrektur dieser Verfügung. Weiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, wonach ein Schadenersatzanspruch in der Regel nicht zu verjähren beginnt, solange der widerrechtliche Zustand andauert (vgl. BGE 109 II 420 ff. E. 3 und 4).