7 Personen festzustellen, was zu einer einheitlichen Zuordnung des Haftpflichtverhältnisses zum öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht führe (BGE 112 Ib 337 f. E. 2c; Gross, a.a.O, S. 370). dd. Hinzu kommen weitere Umstände, welche zu einer Verwerfung der Verwirkungseinrede führen müssen: Die «Verfügung» der SBB vom 15. Dezember 1999 ist nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; es ist unklar, inwieweit sie tatsächlich anfechtbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben sich in der Folge intensiv um die Beseitigung dieser belastenden Verfügung bemüht.