auch der herrschenden bundesgerichtlichen Praxis und dem Prinzip der Organisationshaftung: Der Geschädigte muss nicht ein schuldhaftes Verhalten eines individuellen Amtsträgers nachweisen, sondern grundsätzlich nur ein Versagen des staatlichen Organisationsträgers im Risikobereich der staatlichen Tätigkeit. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang für die Haftung eines öffentlichen Spitalträgers festgehalten, dem geschädigten Patienten und seinen Hinterbliebenen könne in der Regel nicht zugemutet werden, den Handlungsanteil verschiedener an einer Operation beteiligter