aufzuheben und die Rechtslage richtig zu stellen. Unklar blieb indes, in welchem Ausmass das BAV auf die konkrete Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich Einfluss genommen hatte, was den Bund im Rahmen der primären Verantwortlichkeit, nicht nur der subsidiären nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG, grundsätzlich haftbar gemacht hätte. cc. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer weder zuzumuten, den Haftungsanteil der beteiligten Passivlegitimierten mit dem Risiko der Verwirkungsfolge selber abzuklären noch, wovon die SBB offenbar ausgehen, gegen den Bund und die SBB alternativ ein Verfahren betreffend primäre Verantwortlichkeit einzuleiten. Eine solche Sichtweise entspricht