Verfügungskompetenz zustehe. Letzte Klarheit ergab erst ein Beizug der Weisung des BAV über die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die SBB vom 28. Dezember 1998 und der entsprechenden Richtlinien für die Zulassung von Triebfahrzeug führenden Personen vom 7. Juni 1999[132]. Daraus wurde deutlich, dass die SBB bezüglich der Anerkennung als Triebfahrzeug-Führender für das Jahr 1996 nicht zuständig waren und ihnen damit auch keine Verfügungskompetenz zustand, sondern einzig dem BAV. Die SBB hatten daher zu Unrecht die Bewilligung des Beschwerdeführers eingeschränkt. Das BAV war ebenso zu Unrecht nicht auf das Begehren eingetreten, die von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung