Wie noch zu zeigen sein wird, berührt die Berufung der SBB auf Verwirkung auch den Grundsatz von Treu und Glauben. c.aa. Weiter oben wurde ausgeführt, dass es sich bei der Haftung der SBB nach Art. 19 Abs. 1 VG um eine Primärhaftung der Organisation und eine allenfalls nachfolgende Ausfallhaftung des Bundes für den ungedeckten Schaden handelt (vgl. E. 2). Das Verfahren ist demnach zunächst bei der primär haftpflichtigen Organisation einzuleiten; lediglich bei ungedecktem Schaden sind entsprechende Ansprüche gegenüber dem Bund geltend zu machen. bb. Im vorliegenden Fall ist - wie oben dargelegt (vgl. E. 3b/bb) - lange unklar geblieben, ob dem Bund bzw. dem BAV oder den SBB die umstrittene