6 Gemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt. Dies begründet sich damit, dass durchaus beachtliche Gründe bestehen können, die Einrede nicht zu erheben (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 21. Juli 1995, publiziert in VPB 60.72 E. 6 mit Hinweisen). So ist die Verwirkung der Klage nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (BGE 106 Ib 364 E. 3a; Gross, a.a.O., S. 373 mit weiteren Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird, berührt die Berufung der SBB auf Verwirkung auch den Grundsatz von Treu und Glauben.