b. Es ist unbestritten, dass es sich bei der einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. BGE 86 I 64 E. 5). Die SBB machen unter anderem geltend, sie hätten die Verwirkung von Amtes wegen prüfen müssen, ein Verzicht auf eine begründete Einrede sei nicht möglich. Dies trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Ist der Staat Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, ist die Verjährung gemäss Praxis nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur, wenn das