Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 111 II 57 E. 3a, BGE 108 Ib 98 E. 1b, BGE 96 II 41 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2000 [2C.1/1999] E. 3a mit Hinweisen) oder mit anderen Worten: Kenntnis hat, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 114 II 256 E. 2a). b. Es ist unbestritten, dass es sich bei der einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. BGE 86 I 64 E. 5).