Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; «Kennen-müssen» reicht nicht (BGE 111 II 57 f. E. 3a). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 111 II 57 E. 3a, BGE 108 Ib 98 E. 1b, BGE 96 II 41 E. 2a;