20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR], SR 220) auszulegen. Demnach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen;