Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Diese Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmung bezieht sich auch auf Haftungsansprüche nach Art. 19 VG, das heisst im Rahmen der Verantwortlichkeit von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisationen. Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art.