Anderseits haben die SBB und das BAV selbst Anlass zur Unklarheit über die ursprüngliche Verfügungskompetenz und die daraus fliessende Passivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess gegeben, indem sie sich gegenseitig als zuständig erachteten. Schliesslich haben sich die SBB mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2001, welche sich ebenfalls nicht frei von prozessualen Mängeln erwiesen hat, materiell auf das Verfahren eingelassen und haben auch ihre Passivlegitimation bejaht. 4.a. Gemäss Art.