Denn einerseits handelt es sich beim Verfahren um Erwirkung einer Verfügung im Rahmen des Verantwortlichkeitsprozesses nicht um ein solches, das mit der gleichen Förmlichkeit wie ein Klageverfahren ausgestattet ist; vielmehr steht es einer Art Vermittlungsverfahren näher, für welches auch geringe oder jedenfalls nicht übertriebene formelle Ansprüche an die Formulierung des Rechtsbegehrens gestellt werden dürfen. Anderseits haben die SBB und das BAV selbst Anlass zur Unklarheit über die ursprüngliche Verfügungskompetenz und die daraus fliessende Passivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess gegeben, indem sie sich gegenseitig als zuständig erachteten.