5 Unter diesen Umständen erscheint es als nicht angezeigt, die an sich nicht korrekte Einleitung des Verfahrens mit der Rechtsfolge der Verwirkung des materiellen Anspruchs, der zufolge Verwirkung auch nicht wieder aufgenommen werden könnte, zu belegen. Denn einerseits handelt es sich beim Verfahren um Erwirkung einer Verfügung im Rahmen des Verantwortlichkeitsprozesses nicht um ein solches, das mit der gleichen Förmlichkeit wie ein Klageverfahren ausgestattet ist;