Die SBB und das BAV wiesen sich gegenseitig dafür die Verantwortung zu. Zwar hatten die SBB formell die Verfügung vom 15. Dezember 1999 erlassen, aber geltend gemacht, dies sei auf Anweisung des BAV geschehen. Das BAV seinerseits bestritt diese Einwirkung und sah sich in der Folge auch nicht dafür zuständig, die Verfügung aufzuheben, obwohl deren formelle und materielle Unrichtigkeit offenbar seit geraumer Zeit erkannt worden war.