Die SBB sind in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2001 denn auch auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten wegen der genannten formellen Mängel, sondern wegen Verwirkung. Damit wird verkannt, dass die Verwirkung eines Anspruchs zur Abweisung der Klage bzw. des Begehrens zu führen hat, nicht zu einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 126 II 167 E. 5a). Zudem gilt es hier zu beachten, dass bis zu der auf Grund des Einigungsgespräches vom 6. November 2000 ergangenen Aufhebungsverfügung der SBB vom 7. November 2000 die betreffende Zuständigkeitsfrage unklar blieb. Die SBB und das BAV wiesen sich gegenseitig dafür die Verantwortung zu.