19 Abs. 1 Bst. a VG; vgl. auch Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 22 und 95). bb. Ob das erwähnte Vorgehen des Beschwerdeführers im Normalfall zu einem Nichteintretensentscheid des EFD bzw. der SBB hätte führen müssen, kann offen bleiben. Es würde jedenfalls im vorliegenden Fall überspitztem Formalismus gleichkommen, das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wegen formeller Mängel aus dem Recht zu weisen. Die SBB sind in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2001 denn auch auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten wegen der genannten formellen Mängel, sondern wegen Verwirkung.