Dieses Vorgehen erweist sich an sich als verfehlt: Zum einen ist im System der Staatshaftung des Bundes das BAV nicht Gesuchsgegner bzw. Beklagter, sondern der Bund (vgl. oben, E. 2 und Art. 3 Abs. 1 VG). Zum anderen sind die SBB als eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation mit Rechts- und Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG anzusehen (vgl. oben, E. 2), die primär haftungsrechtlich verantwortlich ist, sofern den Bund nicht aus eigener widerrechtlicher Tätigkeit eine Mithaftung trifft. Der Bund kommt erst im Rahmen einer sogenannten Ausfallhaftung für den ungedeckten Schaden zum Zug (vgl. oben, E. 2 und Art. 19 Abs. 1 Bst.