10 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 3 VG; BGE 126 II 149 E. 1b/aa). Alsdann besteht die Möglichkeit, diese Verfügung auf Beschwerde hin durch zwei unabhängige Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde ist daher abzuweisen. b.aa. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung am 4. April 2001 beim EFD gestellt und bezeichnet die SBB und das BAV als Gesuchsgegner. Im Rechtsbegehren macht er jedoch lediglich die Entschädigungspflicht des Bundes geltend. Dieses Vorgehen erweist sich an sich als verfehlt: