Es ist indes mit den SBB - und deren einschlägigem Geschäftsreglement - davon auszugehen, dass die in das vorgängige Verfahren involvierten Mitarbeiter des Rechtsdienstes in den Ausstand getreten und für die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen bis zu 1 Million Franken die Divisionen der SBB allein und abschliessend zuständig sind. Im Übrigen liegt es in der Natur des Verantwortlichkeitsverfahrens in seiner Ausgestaltung als Anfechtungsverfahren auf Verfügung der beklagten Partei hin, dass die in Haftpflicht genommene Organisation selbst zu den Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen in Form einer anfechtbaren Verfügung Stellung nimmt (vgl. Art. 10 Abs. 1 bzw. Art.