4 selbst geschehen. Es ist indes mit den SBB - und deren einschlägigem Geschäftsreglement - davon auszugehen, dass die in das vorgängige Verfahren involvierten Mitarbeiter des Rechtsdienstes in den Ausstand getreten und für die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen bis zu 1 Million Franken die Divisionen der SBB allein und abschliessend zuständig sind.