19 Abs. 1 Bst. b VG). 3.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Division Personenverkehr der SBB sei in der Angelegenheit vorbefasst und damit befangen. Wenn aufgrund von Art. 19 Abs. 3 VG schon die von einem Geschädigten belangte Organisation selbst zuständig sei, über streitige Ansprüche gegen die Organisation eine Verfügung zu erlassen, dann müsse dies jedenfalls durch eine übergeordnete Stelle innerhalb der Organisation und nicht durch die in einem materiellen Streit direkt verwickelte Dienststelle