Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet grundsätzlich der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Fügt indes ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar (Art. 19 Abs. 1 VG): Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Art. 3 bis 6 VG.