Mit Replik vom 2. November 2001 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren und der Begründung seiner Beschwerde vom 29. Juni 2001 vollumfänglich fest. Am 27. November 2001 haben die SBB dupliziert und halten ihrerseits an den Begehren und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung zur Beschwerde vollständig fest. Aus den Erwägungen: 1. (Formelles) 2. Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet grundsätzlich der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.